Ausländer- und Asylrecht
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen mit ausländischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland einreisen möchten, benötigen Sie dafür in der Regel ein Visum, welches bei der deutschen Botschaft im jeweiligen Heimatland beantragt werden muss. Hierbei helfen wir Ihnen gerne.
Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, unterstützen wir Sie bei der Erlangung und Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels, bei der dauerhaften Sicherung des Aufenthalts und der Wiedereinreise nach Abschiebung oder Ausweisung.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann ausländischen Staatsangehörigen aufgrund von Ehe und Familie, Studium, Arbeit oder aus humanitären Gründen erteilt werden. Wenn tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse bestehen, kann eine Duldung erteilt werden.
Wer sich fünf Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten und gearbeitet hat, hat Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, die zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht berechtigt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist.
Wir vertreten Sie gegenüber der Ausländerbehörde und vor dem Verwaltungsgericht und beraten Sie auch zum Antrag bei der Härtefallkommission.
Auch bei Problemen mit der Erlaubnis der Beschäftigung und weiteren Auflagen zur Aufenthaltserlaubnis, z.B. der Wohnsitzbeschränkung, sind wir gerne für Sie da. Dies gilt auch für Fragen zur Einbürgerung oder in Bezug auf die spezifische Situation von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger*innen und Drittstaatenangehörigen.
Besonderer Schwerpunkt unserer Arbeit ist die Beratung und Vertretung von binationalen Paaren. Häufig gibt es im Zusammenhang mit einer beabsichtigen Eheschließung oder der bevorstehenden Geburt eines Kindes Fragen in Bezug auf das zukünftige Aufenthaltsrecht des ausländischen Partners, die notwendigen Dokumente, die vorzulegen sind, zu drohender Abschiebung oder zur Durchführung des Visaverfahrens. So kann es vorkommen, dass trotz Eheschließung im Bundesgebiet die Rückkehr in das Heimatland und Wiedereinreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung verlangt wird.
Wenn Sie aus Ihrem Heimatland geflüchtet sind, können Sie Asyl, die Anerkennung als Flüchtling oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen beantragen. Dies ist möglich, wenn Sie aus politischen Gründen, aus geschlechtsspezifischen Gründen oder wegen Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe Verfolgung erlitten haben oder Ihnen deswegen Verfolgung droht.
Wir beraten Sie darüber, wie und wo der Asylantrag gestellt werden muss, zu den Voraussetzungen der Anerkennung und zu der dann stattfindenden persönlichen Anhörung.
Sollte der Asylantrag abgelehnt werden, ist Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Dabei müssen die zum Teil sehr kurzen Fristen beachtet werden!
Über die für Sie entstehenden Kosten können Sie sich hier informieren.