Familien- & Lebenspartnerschaftsrecht
Wenn Sie sich von Ehemann oder Partner*in trennen wollen, gibt es eine Vielzahl von Fragen: Wo werden die gemeinsamen Kinder wohnen? In welcher Form werden sie Umgang mit dem anderen Elternteil haben? Wie kann der Lebensunterhalt von Ihnen und Ihren Kindern sichergestellt werden? Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung, dem Hausrat, dem Vermögen oder Schulden?
Wir setzen uns engagiert für Ihre Anliegen ein und haben dabei auch das Wohl Ihrer Kinder im Blick. Ziel unserer Tätigkeit ist eine vernünftige und tragfähige Lösung für Sie.
Wenn mit der Gegenseite außergerichtlich keine Einigung erzielt werden kann, muss eine Klärung durch das Familiengericht herbeigeführt werden.
Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn über den zukünftigen Lebensmittelpunkt von Kindern und das Sorgerecht Streit besteht. Dann wird das Gericht im beschleunigten Verfahren tätig. Häufig muss aber auch schnell Unterhalt für Sie oder Ihr Kind bei Gericht eingeklagt werden.
Eilanträge bei Gericht sind auch erforderlich, wenn Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind. Um dem Täter zu untersagen, sich Ihnen weiter zu nähern und gewalttätige Übergriffe fortzusetzen, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt werden. Dies gilt übrigens auch, wenn zu keinem Zeitpunkt eine Ehe oder Partnerschaft bestanden hat und das Stalking von mehr oder weniger fremden Personen ausgeht.
Für einen eigenen Scheidungsantrag müssen Sie anwaltlich vertreten sein.
Im Scheidungsverfahren findet regelmäßig eine Teilung der jeweiligen Altersvorsorge statt (Versorgungsausgleich). Anträge sind außerdem nötig, wenn ein Vermögenszuwachs (der sog. Zugewinn) auszugleichen ist, wenn nachehelicher Unterhalt geltend gemacht oder das Sorgerecht für Kinder geregelt werden soll. Wir stellen für Sie die sachdienlichen Anträge zur Scheidung und den Folgesachen. Die Scheidungskosten richten sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eheleute.
Auch Fragen im Zusammenhang mit Elternunterhalt können wir als Fachanwältinnen kompetent und verständlich mit Ihnen klären. Hierbei ist insbesondere der hohe Selbstbehalt zu berücksichtigen. Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz wird ein Unterhalt für Eltern inzwischen erst bei einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000,- EUR gefordert. Gern übernehmen wir auch Ihre Vertretung, wenn z.B. das Sozialamt Ansprüche auf Elternunterhalt gegen Sie geltend macht.
Ein besonderes Anliegen ist uns die Vertretung und Beratung von Lesben und Schwulen. Nicht nur im Rahmen von Trennung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Scheidung, sondern auch zu Partnerschaftsverträgen, Erbe, Familienplanung und Adoption beraten wir Sie gerne.
Da wir auch im Ausländerrecht und Sozialrecht tätig sind, berücksichtigen wir stets auch die aufenthaltsrechtlichen und sozialrechtlichen Konsequenzen von Trennung und Scheidung und klären Sie darüber umfassend auf.
Über die für Sie entstehenden Kosten können Sie sich hier informieren