Kosten und Gebühren
Die Gebühren für unsere anwaltliche Tätigkeit berechnen wir grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das RVG sieht vor, den Gebühren den Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Für die Scheidungskosten wird dieser Wert aus dem Einkommen beider Eheleute berechnet. In der Regel entstehen Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit, für die Vertretung bei Gericht und die Wahrnehmung von Terminen sowie für die Erarbeitung einer Einigung mit der Gegenseite.
Hinzu kommen eine Pauschale für Auslagen, ggf. Reisekosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer, die von uns abgeführt werden muss.
Nach dem RVG sind wir berechtigt, auf unsere voraussichtlich entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss zu nehmen. Falls Zahlungserleichterungen nötig sind, können Sie mit uns eine Ratenzahlung vereinbaren.
Diese gesetzlichen Gebühren sind einer Tabelle zu entnehmen. Sie können also sicher sein, von uns keine überhöhte Gebührenforderung zu erhalten.
In manchen Fällen bietet sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Selbstverständlich besprechen wir diese mit Ihnen, so dass Sie über die möglichen Kosten, die auf Sie zukommen, informiert sind.
Für die erste Beratung und in Einzelfällen schließen wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung auf Basis eines Stundensatzes oder eines Pauschalhonorars ab. Nach dem RVG beträgt die Gebühr für eine Erstberatung maximal 190 EUR.
Rechtsschutzversicherung
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsschutzversicherung nicht alle Fälle und die Kosten auch nicht immer in voller Höhe übernimmt. Der Rechtschutzfall muss in den versicherten Zeitraum fallen und nach Ihrem Vertrag versichert ist. Zudem ist die Vertretung in Ehescheidungsverfahren und die Verteidigung gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat vom Rechtsschutz ausgenommen. Oftmals ist auch eine Eigenbeteiligung vereinbart. Wir empfehlen, vorab eine Kostendeckungszusage einzuholen.
Beratungshilfe
Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein zu bekommen. Die Zuständigkeiten der Gerichte erfahren Sie hier.
Dort müssen Sie kurz die Angelegenheit schildern, wegen der Sie anwaltlichen Rat benötigen, und Ihre Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Von Ihnen ist eine Gebühr von 15 Euro zu tragen, die weiteren Gebühren für eine mündliche Beratung und ein Schreiben an die Gegenseite können wir dann mit der Justizkasse abrechnen.
Sollten Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, so legen Sie uns bitte vor Beginn des ersten Gesprächs den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor.
Prozesskostenhilfe /Verfahrenskostenhilfe
In zivil-, sozial-, arbeits- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren gibt es staatliche Unterstützung in Form der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die entstehenden Gebühren selbst zu tragen und eine Vorabprüfung die Erfolgsaussicht der Klage bestätigt. Dazu müssen Sie Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf diesem Formular machen.
Die für den Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH) entstehenden Anwaltsgebühren müssen Sie in jedem Fall übernehmen, da für dieses Prüfungsverfahren keine PKH/ VKH bewilligt wird. Diese Gebühren werden aber auf die Gebühren angerechnet, die in dem Verfahren entstehen, für das PKH/ VKH beantragt wurde.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Fall des Unterliegens im Klageverfahren die Kosten der Gegenseite auch dann tragen müssen, wenn Ihnen PKH/VKH bewilligt wurde!
Prozesskostenhilfe kann nicht nach Abschluss der jeweiligen Instanz bewilligt werden.
Außerdem ist das Gericht berechtigt, innerhalb von vier Jahren Veränderungen in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu erfragen. Sollte eine Besserung eingetreten sein, müssten Sie dann die übernommenen Gebühren (ggf. in Raten) zurückzahlen.
In strafrechtlichen Verfahren haben Sie als verletzte Person in bestimmten Fällen Anrecht auf die Beiordnung eines Beistandes, das heißt, die Justizkasse übernimmt einkommensunabhängig die Kosten für Ihre Anwältin. In anderen Fällen können Sie, wenn Sie ein geringes Einkommen haben, PKH für die anwaltliche Vertretung beantragen.
Es gibt auch die Möglichkeit, sich an eine Opferschutzorganisation zu wenden. Wir kooperieren mit vielen solchen Stellen und beraten Sie gern dazu.
Pflichtverteidigung
In strafrechtlichen Verfahren müssen Sie die Kosten unserer Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren des RVG selbst tragen. Als beschuldigte Person können Sie keine Prozesskostenhilfe erhalten. In einigen gesetzlich festgelegten Fällen ist aber vorgesehen, dass Sie anwaltlich vertreten sein müssen, dann werden die entstehenden Anwaltsgebühren von der Justizkasse verauslagt. Gern sind wir bereit, Ihre Pflichtverteidigung zu übernehmen.